Anhänger ummelden online
Online-Antragstellung für die Ummeldung eines Anhängers. Alle erforderlichen Angaben werden digital übermittelt.
Anhänger online ummeldenWann muss ein Anhänger umgemeldet werden?
Die Ummeldung eines Anhängers ist nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei jedem Halterwechsel und nach § 27 FZV bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk vorgeschrieben. Die Ummeldung des Anhängers erfolgt dabei immer separat — unabhängig vom Zugfahrzeug. Auch wenn das Zugfahrzeug bereits umgemeldet wurde, muss der Anhänger in einem eigenständigen Vorgang umgemeldet werden.
Ummeldung bei Halterwechsel
Kauf eines gebrauchten Anhängers
Beim Erwerb eines gebrauchten Anhängers — ob Wohnwagen, Bootstrailer, Pferdeanhänger oder Transportanhänger — muss der neue Halter den Anhänger auf seinen Namen ummelden. Voraussetzung ist die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) durch den Vorbesitzer. Ohne dieses Dokument kann kein Halterwechsel vorgenommen werden.
Der neue Halter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für den Anhänger abschließen und die zugehörige eVB-Nummer vorlegen. Die Versicherung des Vorbesitzers erlischt mit der Ummeldung. Zudem ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) erforderlich — ist die HU abgelaufen, muss vor der Ummeldung eine neue HU durchgeführt werden.
Erbschaft oder Schenkung
Auch bei einer Erbschaft oder Schenkung eines zugelassenen Anhängers ist eine Ummeldung auf den neuen Halter erforderlich. Bei einer Erbschaft ist der Erbschein oder eine beglaubigte Kopie des Testaments als Nachweis vorzulegen.
Ummeldung bei Umzug
Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk muss der Anhänger gemäß § 27 Abs. 1 FZV unverzüglich umgemeldet werden — in der Praxis innerhalb einer Woche nach dem Umzug. Die Frist gilt für jedes zugelassene Fahrzeug einzeln: Wird ein PKW und ein Anhänger gehalten, müssen beide separat umgemeldet werden.
Das bisherige Kennzeichen kann seit der Kennzeichenliberalisierung auch bei einem bezirksübergreifenden Umzug beibehalten werden. Ein Wechsel des Kennzeichens ist somit nicht zwingend erforderlich. Wer dennoch ein neues Kennzeichen mit dem Kürzel des neuen Wohnorts wünscht, kann dies im Rahmen der Ummeldung beantragen.
Eigene Zulassung unabhängig vom Zugfahrzeug
Anhänger haben eine eigene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief), ein eigenes Kennzeichen und einen eigenen Versicherungsvertrag. Die Zulassung des Anhängers ist rechtlich vollständig vom Zugfahrzeug getrennt. Das bedeutet:
- Separate Ummeldung: Wird das Zugfahrzeug umgemeldet, muss der Anhänger in einem eigenen Vorgang umgemeldet werden.
- Separate eVB-Nummer: Bei einem Halterwechsel ist eine eVB-Nummer erforderlich, die explizit für einen Anhänger ausgestellt wurde.
- Eigene Steuerpflicht: Der Anhänger wird eigenständig besteuert — die Steuer richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
- Eigene HU-Pflicht: Die Hauptuntersuchung muss für den Anhänger separat nachgewiesen werden.
Erforderliche eVB-Nummer
Bei einem Halterwechsel muss der neue Halter eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für den Anhänger abschließen. Die zugehörige eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist ein 7-stelliger alphanumerischer Code, der beim Versicherer angefordert wird. Dabei sind der Anhängertyp und das zulässige Gesamtgewicht anzugeben. Bei einem reinen Umzug ohne Halterwechsel ist keine neue eVB-Nummer erforderlich — die bestehende Versicherung bleibt unverändert bestehen.
Ablauf der Online-Ummeldung
Name, Adresse, E-Mail, Telefon und Geburtsdatum
Foto oder Scan der Vorder- und Rückseite
Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers
Neue eVB-Nummer für den Anhänger (bei Halterwechsel)
Bisheriges beibehalten oder neues Wunschkennzeichen wählen
Häufige Fragen zur Anhänger-Ummeldung
Muss ein Anhänger separat vom Zugfahrzeug umgemeldet werden?
Ja. Die Zulassung eines Anhängers ist rechtlich vollständig unabhängig vom Zugfahrzeug. Wird das Zugfahrzeug umgemeldet, hat dies keine Auswirkung auf die Zulassung des Anhängers — und umgekehrt. Beide Fahrzeuge haben eigene Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen und Versicherungsverträge. Bei einem Umzug oder Halterwechsel muss jedes Fahrzeug einzeln umgemeldet werden.
Wird für die Ummeldung eines Anhängers eine eigene eVB-Nummer benötigt?
Bei einem Halterwechsel ja. Der neue Halter muss eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung für den Anhänger abschließen und die zugehörige eVB-Nummer vorlegen. Die eVB-Nummer muss explizit für einen Anhänger ausgestellt sein — eine eVB-Nummer für einen PKW kann nicht verwendet werden. Bei einem reinen Umzug ohne Halterwechsel ist keine neue eVB-Nummer erforderlich.
Welche Frist gilt für die Ummeldung nach einem Umzug?
Nach § 27 Abs. 1 FZV muss die Ummeldung unverzüglich erfolgen — in der Praxis bedeutet dies innerhalb einer Woche nach dem Umzug. Die Frist gilt für jedes zugelassene Fahrzeug einzeln, also auch separat für den Anhänger. Wird die Frist versäumt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Kann das bisherige Kennzeichen bei der Ummeldung beibehalten werden?
Ja. Seit der Kennzeichenliberalisierung kann das bisherige Kennzeichen auch bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk beibehalten werden. Bei einem Halterwechsel kann der neue Halter ebenfalls das vorhandene Kennzeichen übernehmen — vorausgesetzt, die Zulassung erfolgt im selben Zulassungsbezirk. Alternativ kann ein neues Wunschkennzeichen beantragt werden.
Was ist beim Kauf eines gebrauchten Anhängers zu beachten?
Beim Kauf eines gebrauchten Anhängers muss der Vorbesitzer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben — ohne dieses Dokument kann kein Halterwechsel durchgeführt werden. Zudem sollte die Gültigkeit der Hauptuntersuchung geprüft werden: Ist die HU abgelaufen, muss vor der Ummeldung eine neue HU durchgeführt werden. Der Kaufvertrag sollte als Nachweis aufbewahrt werden.
Alle Unterlagen bereit?
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