Wohnmobil zulassen online
Online-Antragstellung für die Zulassung eines Wohnmobils. Alle erforderlichen Angaben werden digital übermittelt.
Wohnmobil online zulassenZulassung eines Wohnmobils
Wohnmobile werden als eigenständige Fahrzeugklasse (Sonder-Kfz Wohnmobil) zugelassen und unterliegen besonderen Regelungen hinsichtlich Steuer, Versicherung und technischer Überwachung. Die Zulassung gemäß § 3 FZV ist Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Wohnmobile erhalten zwei Kennzeichen — vorne und hinten.
Die Online-Antragstellung ist sowohl für die Erstzulassung (Neuwagen, Importfahrzeuge) als auch für die Wiederzulassung zuvor abgemeldeter Wohnmobile möglich. Sämtliche Unterlagen werden digital übermittelt.
Gewichtsklassen und Führerscheinanforderungen
Die zulässige Gesamtmasse des Wohnmobils bestimmt maßgeblich die Führerscheinanforderungen, die Kfz-Steuer, die HU-Intervalle und die versicherungstechnische Einstufung.
Wohnmobile bis 3,5 t zGG
Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht dürfen mit dem Führerschein der Klasse B geführt werden. Die Hauptuntersuchung ist alle 24 Monate fällig. Viele kompakte Teilintegrierte und Kastenwagen fallen in diese Kategorie. Die Kfz-Steuer richtet sich nach dem Gesamtgewicht und der Emissionsklasse — sie liegt typischerweise deutlich unter der Steuer für schwerere Wohnmobile.
Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t zGG
Für Wohnmobile in dieser Gewichtsklasse ist die Führerscheinklasse C1 erforderlich. Die Hauptuntersuchung muss jährlich (alle 12 Monate) durchgeführt werden. Viele Alkoven-Wohnmobile und größere Teilintegrierte fallen in diesen Bereich. Halter mit einem Führerschein der Klasse B, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde (Klasse 3 alt), sind ebenfalls berechtigt.
Wohnmobile über 7,5 t zGG
Vollintegrierte Wohnmobile und Liner überschreiten häufig die 7,5-Tonnen-Grenze. Hier ist die Führerscheinklasse C erforderlich. Neben der jährlichen HU gelten zusätzliche Vorschriften hinsichtlich Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrbeschränkungen an Sonn- und Feiertagen (§ 30 StVO findet auf Wohnmobile über 7,5 t Anwendung).
Saisonkennzeichen für Wohnmobile
Das Saisonkennzeichen ist bei Wohnmobilhaltern besonders verbreitet. Es ermöglicht die zeitlich begrenzte Zulassung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 2 und maximal 11 Monaten pro Kalenderjahr. Der Betriebszeitraum wird direkt auf dem Kennzeichen vermerkt — beispielsweise „04–10" für April bis Oktober.
Außerhalb des Betriebszeitraums ruhen Versicherungsschutz und Steuerpflicht automatisch. Das Wohnmobil darf in dieser Zeit nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt und nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden. Ein Saisonkennzeichen kann direkt bei der Erst- oder Wiederzulassung beantragt werden.
Kfz-Steuer für Wohnmobile
Die steuerliche Behandlung von Wohnmobilen unterscheidet sich grundlegend von der PKW-Besteuerung. Die Kfz-Steuer für Wohnmobile richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Emissionsklasse (Schadstoffklasse). Je höher das Gesamtgewicht und je schlechter die Emissionsklasse, desto höher die Steuerbelastung.
Wohnmobile, die die Schadstoffklasse S4 oder besser erfüllen, werden steuerlich begünstigt. Die Berechnung erfolgt je angefangene 200 kg Gesamtgewicht. Die Steuer wird per SEPA-Lastschrift vom Hauptzollamt eingezogen — die Angabe einer deutschen IBAN ist bei der Zulassung Pflicht.
Hauptuntersuchung (HU) und Gasprüfung
HU-Intervalle nach Gewichtsklasse
Wohnmobile bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht unterliegen einer HU-Pflicht im 24-Monats-Rhythmus — analog zum PKW. Wohnmobile über 3,5 t sind jährlich (alle 12 Monate) HU-pflichtig. Bei Neuzulassungen entfällt die erste HU für 36 Monate ab Erstzulassungsdatum.
Gasprüfung G 607
Wohnmobile mit Flüssiggasanlage (Kocher, Heizung, Kühlschrank, Warmwasserboiler) müssen eine gültige Gasprüfung nach G 607 vorweisen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre durchzuführen und umfasst die Dichtheit aller Leitungen, den Zustand der Druckregler, die Belüftung des Gasraums und die Funktion aller gasbetriebenen Geräte. Die G 607-Bescheinigung ist bei der Zulassung und bei jeder HU vorzulegen.
Umbauten und Einzelabnahme
Kastenwagen zum Wohnmobil umbauen
Wird ein Kastenwagen, Transporter oder Kleinbus zum Wohnmobil umgebaut, ist für die Zulassung als Sonder-Kfz Wohnmobil eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) prüft den Umbau auf Konformität mit den technischen Vorschriften.
Für die Anerkennung als Wohnmobil müssen folgende Mindestausstattungen dauerhaft verbaut sein: eine Kochgelegenheit, Sitzplätze mit Tisch, Schlafplätze sowie Stauraum. Alle Einbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Das Gutachten wird bei der Zulassung als Nachweis vorgelegt.
Neuzulassung vs. Wiederzulassung
Bei einer Neuzulassung (fabrikneues Wohnmobil oder Import) wird ein COC-Dokument (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) benötigt. Eine HU entfällt für die ersten 36 Monate. Bei einer Wiederzulassung eines zuvor abgemeldeten Wohnmobils entfällt das COC-Dokument, jedoch muss die HU zum Zeitpunkt der Zulassung gültig sein. In beiden Fällen ist bei vorhandener Gasanlage die aktuelle G 607-Bescheinigung vorzulegen.
Ablauf der Online-Zulassung
Name, Adresse, E-Mail, Telefon und Geburtsdatum
Foto oder Scan der Vorder- und Rückseite
Zulassungsbescheinigung Teil II, ggf. Einzelabnahme-Gutachten und G 607-Bescheinigung
eVB-Nummer (7-stellig, für Wohnmobil) und IBAN für Kfz-Steuer
Wunschkennzeichen oder freie Vergabe, ggf. Saisonkennzeichen beantragen
Fahrzeugbrief und ggf. Gutachten per Post an die Zulassungsstelle
Häufige Fragen zur Wohnmobil-Zulassung
Was ist die Gasprüfung G 607 und wann ist sie erforderlich?
Die Gasprüfung nach G 607 ist eine Sicherheitsprüfung der Flüssiggasanlage im Wohnmobil. Sie ist alle zwei Jahre durchzuführen und wird bei der Zulassung bzw. Hauptuntersuchung verlangt. Geprüft werden Leitungen, Anschlüsse, Regler und alle gasbetriebenen Geräte (Kocher, Heizung, Kühlschrank). Ohne gültige G 607-Bescheinigung kann die HU nicht bestanden werden.
Welche Unterschiede gelten für Wohnmobile bis und über 3,5 Tonnen?
Wohnmobile bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht dürfen mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden, die HU ist alle 24 Monate fällig und die Kfz-Steuer ist in der Regel niedriger. Wohnmobile über 3,5 t erfordern mindestens die Führerscheinklasse C1 (bis 7,5 t) oder C (über 7,5 t), die HU muss jährlich (alle 12 Monate) durchgeführt werden und die steuerliche Belastung ist höher.
Kann ein Saisonkennzeichen direkt bei der Zulassung beantragt werden?
Ja. Ein Saisonkennzeichen kann im Rahmen der Erst- oder Wiederzulassung beantragt werden. Der gewünschte Betriebszeitraum (mindestens 2, maximal 11 zusammenhängende Monate) wird auf dem Kennzeichen vermerkt. Außerhalb dieses Zeitraums ruhen Versicherungsschutz und Steuerpflicht automatisch — das Fahrzeug darf dann nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Was ist bei einem umgebauten Kastenwagen zu beachten?
Wird ein Kastenwagen oder Transporter zum Wohnmobil umgebaut, ist vor der Zulassung als Wohnmobil eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich. Ein anerkannter Sachverständiger prüft, ob der Umbau den technischen Vorschriften entspricht. Das Gutachten muss bei der Zulassung vorgelegt werden. Die Fahrzeugklasse wird im Rahmen der Abnahme von „LKW" oder „Transporter" auf „Sonder-Kfz Wohnmobil" geändert.
Wie unterscheiden sich Neuzulassung und Wiederzulassung beim Wohnmobil?
Eine Neuzulassung betrifft fabrikneue Wohnmobile oder Importfahrzeuge, die erstmals in Deutschland zugelassen werden — hier ist ein COC-Dokument erforderlich, eine HU entfällt für die ersten 36 Monate. Eine Wiederzulassung betrifft zuvor abgemeldete Wohnmobile: Hier muss die HU zum Zeitpunkt der Zulassung gültig sein, ein COC-Dokument ist nicht erforderlich. Bei Wohnmobilen mit Gasanlage ist in beiden Fällen die G 607-Bescheinigung vorzulegen.
Alle Unterlagen bereit?
Wohnmobil online zulassen