Anhänger zulassen online
Online-Antragstellung für die Zulassung eines Anhängers. Alle erforderlichen Angaben werden digital übermittelt.
Anhänger online zulassenZulassungspflicht für Anhänger
Die Zulassungspflicht für Anhänger ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 750 kg sind zulassungspflichtig und benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen sowie eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung. Anhänger unter 750 kg zGG können freiwillig zugelassen werden — dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Anhänger regelmäßig im Straßenverkehr bewegt wird.
Die Zulassungspflicht gilt unabhängig vom Zugfahrzeug. Auch wenn das Zugfahrzeug bereits zugelassen und versichert ist, muss der Anhänger separat zugelassen werden. Anhänger erhalten ein einzelnes Kennzeichen, das am Heck montiert wird.
Neuzulassung und Wiederzulassung
Neuzulassung
Eine Neuzulassung betrifft fabrikneue Anhänger, die erstmals im Straßenverkehr zugelassen werden sollen, sowie importierte Anhänger, die bisher keine deutsche Zulassung hatten. Bei Neufahrzeugen ist eine Hauptuntersuchung in den ersten 36 Monaten nach Erstzulassung nicht erforderlich.
Wiederzulassung
Wurde ein Anhänger zuvor abgemeldet (außer Betrieb gesetzt), kann er jederzeit wieder zugelassen werden. Voraussetzung ist eine gültige Hauptuntersuchung. Bei der Wiederzulassung kann das bisherige Kennzeichen erneut zugeteilt werden, sofern es noch verfügbar ist. Ein COC-Dokument ist bei der Wiederzulassung nicht erforderlich.
Versicherung und eVB-Nummer
Für die Zulassung eines Anhängers ist eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht. Die Versicherung des Zugfahrzeugs deckt den Anhänger nicht automatisch ab. Bei Ihrem Versicherer muss eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) explizit für einen Anhänger angefordert werden. Dabei sind der Anhängertyp und das zulässige Gesamtgewicht anzugeben.
Grünes Kennzeichen für Anhänger
Anhänger, die ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, können gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG ein steuerbefreites grünes Kennzeichen erhalten. Die Beantragung erfordert einen entsprechenden Nachweis über die ausschließlich land- oder forstwirtschaftliche Nutzung. Das zuständige Hauptzollamt entscheidet über die Steuerbefreiung. Wird der Anhänger auch privat oder gewerblich (außerhalb der Land-/Forstwirtschaft) genutzt, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Tempo-100-Plakette
Standardmäßig gilt auf Autobahnen für Gespanne mit Anhänger eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Mit einer Tempo-100-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 4 StVO darf unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h gefahren werden. Voraussetzungen sind unter anderem:
- Bereifung: Reifen mit Geschwindigkeitsindex L (mindestens 120 km/h)
- Bremssystem: Auflaufbremse oder geeignetes Bremssystem nach Herstellervorgabe
- Achslastverhältnis: Einhaltung des vorgeschriebenen Verhältnisses zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
- Stoßdämpfer: Einachsanhänger müssen mit Stoßdämpfern ausgestattet sein
Die technische Prüfung erfolgt durch eine anerkannte Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS). Nach bestandener Prüfung wird die Tempo-100-Plakette am Heck des Anhängers angebracht.
Hauptuntersuchung (HU) für Anhänger
Die HU-Intervalle richten sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers:
- Bis 3,5 Tonnen zGG: Hauptuntersuchung alle 24 Monate
- Über 3,5 Tonnen zGG: Hauptuntersuchung alle 12 Monate
Bei Neufahrzeugen ist die erste Hauptuntersuchung erst 36 Monate nach Erstzulassung fällig. Eine gültige HU ist Voraussetzung für die Wiederzulassung eines zuvor abgemeldeten Anhängers.
Kfz-Steuer für Anhänger
Die Kfz-Steuer für Anhänger bemisst sich ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Pro angefangene 200 kg werden 7,46 EUR pro Jahr fällig. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 373,24 EUR. Die Steuer wird per SEPA-Lastschrift vom Hauptzollamt eingezogen — die Angabe einer deutschen IBAN ist daher bei der Zulassung Pflicht.
Ablauf der Online-Zulassung
Name, Adresse, E-Mail, Telefon und Geburtsdatum
Foto oder Scan der Vorder- und Rückseite
Zulassungsbescheinigung Teil II des Anhängers, FIN eingeben
eVB-Nummer (7-stellig, für Anhänger) und IBAN für Kfz-Steuer
Wunschkennzeichen oder freie Vergabe
Fahrzeugbrief per Post an die Zulassungsstelle
Häufige Fragen zur Anhänger-Zulassung
Braucht ein Anhänger eine eigene eVB-Nummer?
Ja. Jeder zulassungspflichtige Anhänger benötigt eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und damit eine separate eVB-Nummer. Die Versicherung des Zugfahrzeugs deckt den Anhänger nicht ab. Die eVB-Nummer muss bei Ihrem Versicherer explizit für einen Anhänger angefordert werden — unter Angabe des Anhängertyps und des zulässigen Gesamtgewichts.
Wer kann ein grünes Kennzeichen für einen Anhänger beantragen?
Ein steuerbefreites grünes Kennzeichen nach § 3 Nr. 7 KraftStG kann für Anhänger beantragt werden, die ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden. Voraussetzung ist ein Nachweis der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Das zuständige Hauptzollamt prüft den Antrag. Wird der Anhänger auch privat genutzt, ist kein grünes Kennzeichen möglich — es gelten dann die regulären Steuersätze.
Welche Voraussetzungen gelten für die Tempo-100-Plakette?
Die Tempo-100-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 4 StVO setzt voraus, dass der Anhänger technisch für 100 km/h geeignet ist. Voraussetzungen sind unter anderem: Bereifung für mindestens 120 km/h (Speedindex L), ein geeignetes Bremssystem sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Achslast-Verhältnisses zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Die technische Prüfung erfolgt durch eine anerkannte Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS).
In welchen Intervallen muss ein Anhänger zur Hauptuntersuchung?
Das HU-Intervall richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht: Anhänger bis 3,5 Tonnen zGG müssen alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung. Anhänger über 3,5 Tonnen zGG sind jährlich — also alle 12 Monate — HU-pflichtig. Bei Neufahrzeugen gilt die erste HU-Frist ab Erstzulassung.
Wie wird die Kfz-Steuer für Anhänger berechnet?
Die Kfz-Steuer für Anhänger richtet sich ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Pro angefangene 200 kg werden 7,46 EUR pro Jahr berechnet. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 373,24 EUR. Ein Anhänger mit 1.200 kg zGG wird beispielsweise mit 6 × 7,46 EUR = 44,76 EUR pro Jahr besteuert. Die Steuer wird per SEPA-Lastschrift vom Hauptzollamt eingezogen.
Alle Unterlagen bereit?
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