Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen in Neumarkt i.d.Opf.

Fahrzeug überführen – jetzt online beantragen

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Kurzzeitkennzeichen in Neumarkt i.d.Opf.

Neumarkt i.d.Opf. vergibt das Kennzeichenkürzel NM – die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens wird hier vollständig online erledigt. Wer ein Fahrzeug überführen, eine Probefahrt durchführen oder ein neu erworbenes Fahrzeug vorübergehend bewegen möchte, benötigt dafür ein gültiges Kurzzeitkennzeichen. Als zuständige Online-Stelle stellen wir diesen Service für den gesamten Zulassungsbezirk Neumarkt i.d.Opf. bereit – schnell, rechtssicher und ohne unnötige Behördengänge.

Das Kurzzeitkennzeichen – umgangssprachlich auch 5-Tage-Kennzeichen oder Überführungskennzeichen Neumarkt i.d.Opf. genannt – ist eine befristete Zulassung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die noch nicht oder nicht mehr dauerhaft zugelassen sind. Es erlaubt die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr innerhalb Deutschlands und ist an ein konkretes Fahrzeug gebunden.

Die Kfz-Zulassung Neumarkt i.d.Opf. ist die zuständige Behörde für die Ausstellung dieser Kennzeichen. Über unser Portal können Sie den Antrag vollständig vorbereiten und einreichen.

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Kurzzeitkennzeichen nach Fahrzeugtyp

PKW und Auto

Der häufigste Anwendungsfall für ein Kurzzeitkennzeichen in Neumarkt i.d.Opf. ist die Überführung eines PKW. Ob Privatkauf, Händlerübernahme oder Fahrzeugprüfung – wer einen PKW ohne gültige Dauerzulassung bewegen möchte, ist auf das Kurzzeitkennzeichen angewiesen. Die Gebühr für PKW und Autos beträgt 179,00 €. Das Kennzeichen gilt ausschließlich für das im Antrag angegebene Fahrzeug und ist nicht übertragbar. Für eine Probefahrt zu Verkaufszwecken ist ein gesondertes Händlerkennzeichen erforderlich – das Kurzzeitkennzeichen deckt diese Nutzung nicht ab.

Motorrad

Für Motorräder gelten beim Kurzzeitkennzeichen einige Besonderheiten. Das Kennzeichen muss der Fahrzeuggröße entsprechend am Motorrad angebracht werden können – maßgeblich ist hier das zugelassene Kennzeichenformat. Zudem ist eine spezielle eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) erforderlich, die explizit für Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wird. Besonders häufig werden Kurzzeitkennzeichen für Motorräder zu Saisonbeginn beantragt, wenn Fahrzeuge nach einer Winterpause oder nach einem Eigentümerwechsel zur ersten Hauptuntersuchung oder Zulassungsstelle überführt werden müssen. Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen Motorrad Neumarkt i.d.Opf. beträgt 129,00 €.

Anhänger

Auch für Anhänger ist ein eigenes Kurzzeitkennzeichen erforderlich – eine Mitnutzung des Zugfahrzeugkennzeichens ist nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 750 kg: Hier ist das Verfahren vereinfacht, da für diese Fahrzeugklasse in bestimmten Konstellationen reduzierte Nachweispflichten gelten. Bei der Antragstellung ist das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers in jedem Fall anzugeben. Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen Anhänger Neumarkt i.d.Opf. beträgt 139,00 €.

Wohnmobil

Wohnmobile erfordern bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Gewichtsklasse. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen fallen in die Klasse B und können mit einem regulären PKW-Führerschein bewegt werden. Bei Wohnmobilen über 3,5 Tonnen ist ein Führerschein der Klasse C1 oder C erforderlich – dieser Nachweis ist beim Antrag zu berücksichtigen. Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen Wohnmobil Neumarkt i.d.Opf. beträgt 199,00 € und ist damit die höchste Gebührenstufe im Bereich der Kurzzeitkennzeichen.


Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens Neumarkt i.d.Opf. sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Ausweisdokument des Vertretungsberechtigten)
  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder bei Neufahrzeugen die CoC-Papiere bzw. ein Einzelgenehmigungsdokument
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), sofern vorhanden
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) – diese muss speziell für Kurzzeitkennzeichen ausgestellt sein und darf zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht abgelaufen sein
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU), sofern das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2015 erstmals zugelassen wurde (siehe auch Abschnitt HU-Pflicht)
  • Bei Anhängern: Angabe des zulässigen Gesamtgewichts
  • Bei Wohnmobilen über 3,5 t: Kopie des Führerscheins der Klasse C1 oder C

Alle Unterlagen sind im Rahmen des Online-Antrags digital einzureichen. Unleserliche oder unvollständige Dokumente führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung.


Ablauf der Beantragung – Schritt für Schritt

Schritt 1 – Unterlagen zusammenstellen Stellen Sie vor Beginn des Antrags alle erforderlichen Dokumente in digitaler Form bereit. Achten Sie insbesondere darauf, dass Ihre eVB-Nummer gültig und speziell für Kurzzeitkennzeichen ausgestellt ist.

Schritt 2 – Online-Antrag ausfüllen Füllen Sie das Antragsformular auf unserem Portal vollständig aus. Geben Sie alle Fahrzeugdaten korrekt ein – insbesondere Fahrzeugklasse, Gesamtgewicht und den gewünschten Gültigkeitszeitraum des Kurzzeitkennzeichens (maximal 5 Tage).

Schritt 3 – Unterlagen hochladen Laden Sie alle geforderten Dokumente direkt im Antrag hoch. Das System prüft automatisch, ob alle Pflichtfelder befüllt und alle Anhänge vorhanden sind.

Schritt 4 – Gebühr bezahlen Bezahlen Sie die Gebühr sicher und bequem über unser Online-Zahlungssystem. Die Bearbeitung beginnt erst nach Zahlungseingang.

Schritt 5 – Kennzeichen und Zulassungsdokument erhalten Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung sowie die Kennzeichenschilder auf dem von Ihnen gewählten Weg. Das Kennzeichen ist ab dem angegebenen Startdatum gültig.

Schritt 6 – Fahrt antreten Das Kurzzeitkennzeichen ist fahrzeuggebunden und gilt ausschließlich für das im Antrag eingetragene Fahrzeug. Führen Sie die Zulassungsbescheinigung stets mit sich.

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Gültigkeit und Einschränkungen

Ein Kurzzeitkennzeichen ist auf maximal 5 Tage befristet. Der Gültigkeitszeitraum wird bei der Beantragung festgelegt und ist auf dem Kennzeichen selbst aufgedruckt. Eine Verlängerung ist nicht möglich – nach Ablauf muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Das Kurzzeitkennzeichen ist fahrzeuggebunden: Es gilt ausschließlich für das Fahrzeug, für das es ausgestellt wurde. Eine Nutzung an einem anderen Fahrzeug – auch desselben Halters – ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist auf das Bundesgebiet beschränkt. Fahrten ins Ausland sind damit nicht erlaubt. Wer ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchte, benötigt stattdessen ein Ausfuhrkennzeichen, das gesondert beantragt werden muss.


HU-Pflicht beim Kurzzeitkennzeichen

Seit dem Jahr 2015 gilt: Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 erstmals zugelassen wurden, ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) Voraussetzung für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens. Der Nachweis ist mit dem Antrag einzureichen.

Liegt keine gültige HU vor, kann ein Kurzzeitkennzeichen ausschließlich für die direkte Fahrt zur nächsten anerkannten Prüfstelle ausgestellt werden. In diesem Fall ist der Zweck der Fahrt bei der Beantragung entsprechend anzugeben. Abweichungen vom direkten Weg zur Prüfstelle sind nicht zulässig.

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals zugelassen wurden und bei denen keine HU-Pflicht im Rahmen des Kurzzeitkennzeichens besteht, unterliegen weiterhin den allgemeinen Sicherheitsvorschriften. Die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs liegt beim Fahrzeugführer.


Besonderheiten in Bayern

Bayern ist ein Flächenland mit einer Vielzahl eigenständiger Zulassungsbezirke und entsprechend vielen regionalen Kennzeichenkürzeln. Das Kennzeichen NM steht dabei eindeutig für den Landkreis Neumarkt i.d.Opf. und wird ausschließlich von der Kfz-Zulassung Neumarkt i.d.Opf. vergeben. Wer ein Fahrzeug in einem anderen bayerischen Landkreis kauft oder dort überführen möchte, muss beachten, dass das Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich beim Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts oder des Antragstellers beantragt wird.

Relevant für Fahrten in bayerische Ballungsräume: In den Städten München, Augsburg, Nürnberg und Regensburg bestehen Umweltzonen, die nur mit entsprechender Umweltplakette befahren werden dürfen. München verfügt dabei über eine besonders strenge Umweltzone, in der ausschließlich Fahrzeuge mit grüner Plakette (Schadstoffgruppe 4) zugelassen sind. Wer mit einem Kurzzeitkennzeichen in diese Bereiche fahren möchte, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasnormen erfüllt und eine gültige Umweltplakette trägt. Das Kurzzeitkennzeichen selbst entbindet nicht von dieser Pflicht.

Darüber hinaus gilt in Bayern – wie bundesweit – dass das Kurzzeitkennzeichen keine Ausnahme von der Mautpflicht auf Bundesautobahnen darstellt. Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht unterliegen der Lkw-Maut, auch wenn sie mit einem Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind.

Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassung Neumarkt i.d.Opf. sind: Montag bis Dienstag 07:30–15:00 Uhr, Mittwoch 07:30–12:00 Uhr, Donnerstag 07:30–18:00 Uhr, Freitag 07:30–12:00 Uhr. Da unser Online-Portal rund um die Uhr erreichbar ist, empfehlen wir die digitale Antragstellung, um Wartezeiten zu vermeiden.


Häufige Fragen zum Kurzzeitkennzeichen in Neumarkt i.d.Opf.

Wie lange ist ein Kurzzeitkennzeichen gültig?

Ein Kurzzeitkennzeichen ist auf maximal 5 Tage befristet. Das genaue Start- und Enddatum wird bei der Beantragung festgelegt und ist auf dem Kennzeichen aufgedruckt. Eine nachträgliche Verlängerung ist nicht möglich.

Kann ich mit einem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland fahren?

Nein. Das Kurzzeitkennzeichen gilt ausschließlich im Inland. Für Fahrten ins Ausland – beispielsweise zur Überführung eines Fahrzeugs in ein anderes Land – ist ein Ausfuhrkennzeichen erforderlich, das gesondert beantragt werden muss.

Brauche ich für jeden Anhänger ein eigenes Kurzzeitkennzeichen?

Ja. Ein Anhänger benötigt stets ein eigenes Kurzzeitkennzeichen. Eine gemeinsame Nutzung des Kennzeichens des Zugfahrzeugs ist nicht erlaubt. Bei Anhängern unter 750 kg zulässigem Gesamtgewicht gelten vereinfachte Verfahrensregeln.

Was passiert, wenn mein Fahrzeug keine gültige HU hat?

Ohne gültige Hauptuntersuchung kann ein Kurzzeitkennzeichen nur für die direkte Fahrt zur nächsten anerkannten Prüfstelle ausgestellt werden. Der Zweck muss bei der Antragstellung angegeben werden. Jede andere Nutzung ist unzulässig.

Welche Versicherung benötige ich für ein Kurzzeitkennzeichen?

Sie benötigen eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die speziell für Kurzzeitkennzeichen ausgestellt ist. Die dazugehörige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein und ist zwingend einzureichen. Eine reguläre Jahresversicherung reicht in der Regel nicht aus – erfragen Sie bei Ihrem Versicherer ausdrücklich eine eVB für Kurzzeitkennzeichen.

Kann ich das Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrten nutzen?

Ja, innerhalb des Gültigkeitszeitraums von maximal 5 Tagen sind mehrere Fahrten möglich – solange das Kennzeichen am angegebenen Fahrzeug montiert ist und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kennzeichen darf jedoch nicht an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.

Wie hoch sind die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen in Neumarkt i.d.Opf.?

Die Gebühren richten sich nach der Fahrzeugklasse: PKW/Auto 179,00 €, Motorrad 129,00 €, Anhänger 139,00 €, Wohnmobil 199,00 €. Die Gebühr ist im Rahmen des Online-Antrags zu entrichten.

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Zuständige Zulassungsstelle für Neumarkt i.d.Opf.

Kfz-Zulassung Neumarkt i.d.OPf.

Nürnberger Str. 1

92318 Neumarkt i.d.Opf.

Tel: 09181-470-470

E-Mail: kfzmitteilungen@landkreis-neumarkt.bayern.de

Öffnungszeiten:

  • Mo: 07:30 – 15:00 Uhr
  • Di: 07:30 – 15:00 Uhr
  • Mi: 07:30 – 12:00 Uhr
  • Do: 07:30 – 18:00 Uhr
  • Fr: 07:30 – 12:00 Uhr