Kurzzeitkennzeichen in Konstanz
In Baden-Württemberg wird die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen über die jeweils zuständige Zulassungsbehörde abgewickelt – in Konstanz erledigen Sie das vollständig online über unser Portal. Ob Sie ein Fahrzeug überführen, eine Probefahrt durchführen oder ein neu erworbenes Fahrzeug vorübergehend bewegen müssen: Wir stellen Ihnen das Kurzzeitkennzeichen Konstanz schnell, rechtssicher und ohne unnötige Behördengänge aus.
Das Kurzzeitkennzeichen trägt das Kürzel KN für den Landkreis Konstanz und wird durch die Kfz-Zulassung Konstanz als zuständige Stelle vergeben. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes Kennzeichen, das ausschließlich für einen konkreten Zweck und ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird. Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Tage – eine Verlängerung ist nicht möglich.
Unsere Gebühren im Überblick:
| Fahrzeugtyp | Gebühr |
|---|---|
| PKW / Auto | 179,00 € |
| Motorrad | 129,00 € |
| Anhänger | 139,00 € |
| Wohnmobil | 199,00 € |
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Besonderheiten in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg verfügt über ein dichtes Netz an Zulassungsbezirken, das durch die Vielzahl der Landkreise und kreisfreien Städte bedingt ist. Jede Zulassungsbehörde ist für ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich – das Kurzzeitkennzeichen mit dem Kürzel KN wird daher ausschließlich über die Kfz-Zulassung Konstanz bzw. über unser Online-Portal für diesen Bezirk ausgestellt.
Wer mit einem Kurzzeitkennzeichen aus Konstanz durch Baden-Württemberg fährt, sollte beachten, dass mehrere Städte des Bundeslandes über ausgewiesene Umweltzonen verfügen. Betroffen sind unter anderem Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg und Tübingen. Für die Einfahrt in diese Zonen ist eine gültige Umweltplakette am Fahrzeug erforderlich. Das Kurzzeitkennzeichen selbst befreit nicht von dieser Pflicht – das Fahrzeug muss die jeweiligen Emissionsanforderungen erfüllen.
Besonders relevant ist dies für Fahrzeuge mit älterem Dieselmotor: In Stuttgart gelten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 in der Umweltzone. Wer ein solches Fahrzeug überführt und dabei Stuttgart passieren möchte, muss eine alternative Route einplanen oder prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt. Wir empfehlen, die Streckenplanung vor Fahrtantritt sorgfältig vorzunehmen und die aktuellen Regelungen der jeweiligen Stadt zu berücksichtigen.
Da Konstanz im südlichsten Zipfel Baden-Württembergs liegt und direkt an die Schweiz grenzt, ist zudem folgender Hinweis besonders praxisrelevant: Ein deutsches Kurzzeitkennzeichen gilt ausschließlich im Inland. Fahrten in die Schweiz oder nach Österreich sind damit nicht gestattet. Für grenzüberschreitende Überführungen ist ein Ausfuhrkennzeichen erforderlich, das gesondert beantragt werden muss.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens in Konstanz benötigen Sie die folgenden Unterlagen. Bitte halten Sie alle Dokumente vollständig bereit, bevor Sie den Antrag stellen – unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Für alle Fahrzeugtypen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person)
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder bei Neufahrzeugen die CoC-Papiere / EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) – sofern vorhanden
- Nachweis über eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (eVB-Nummer) – die elektronische Versicherungsbestätigung ist zwingend erforderlich; ohne gültige eVB-Nummer kann kein Kurzzeitkennzeichen ausgestellt werden
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) – sofern vorhanden (siehe Abschnitt HU-Pflicht)
- SEPA-Lastschriftmandat oder Zahlungsnachweis für die anfallende Gebühr
Zusätzlich bei Motorrädern:
- eVB-Nummer, die explizit für ein zweirädriges Kraftfahrzeug ausgestellt wurde – viele Versicherungen stellen separate eVB-Nummern für Motorräder aus; bitte prüfen Sie dies vorab
Zusätzlich bei Anhängern:
- Nachweis über das zulässige Gesamtgewicht; bei Anhängern unter 750 kg gelten vereinfachte Anforderungen (siehe Abschnitt Fahrzeugtypen)
Zusätzlich bei Wohnmobilen:
- Angabe der Gewichtsklasse; bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist ein Führerschein der Klasse C1 oder C erforderlich – bitte entsprechenden Führerscheinnachweis bereithalten
Kurzzeitkennzeichen nach Fahrzeugtyp
PKW und Auto
Der mit Abstand häufigste Anwendungsfall für das Kurzzeitkennzeichen Konstanz ist die Überführung eines privat gekauften oder gewerblich erworbenen Pkw. Ob Gebrauchtwagen vom Privatverkäufer, Neuwagen vom Händler oder ein Fahrzeug aus einer Versteigerung – sobald das Fahrzeug ohne eigenes gültiges Kennzeichen bewegt werden muss, ist das Kurzzeitkennzeichen das geeignete Mittel.
Für Pkw gilt die volle Dokumentenpflicht. Die eVB-Nummer muss auf den konkreten Fahrzeugtyp und das spezifische Fahrzeug ausgestellt sein. Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen für PKW beträgt in unserem Portal 179,00 €.
Motorrad
Das Kurzzeitkennzeichen für Motorräder wird in Konstanz häufig zum Saisonbeginn beantragt, wenn ein Zweirad nach der Winterpause oder nach einem Kauf überführt werden soll. Motorräder benötigen ein eigenes, typspezifisches Kennzeichenschild im kleineren Format sowie eine eVB-Nummer, die ausdrücklich für ein zweirädriges Kraftfahrzeug gilt. Viele Versicherungsgesellschaften unterscheiden bei der Ausstellung der eVB zwischen Pkw und Motorrad – ein Pkw-eVB-Nachweis ist für ein Motorrad nicht ausreichend und führt zur Ablehnung des Antrags.
Wer ein Motorrad aus dem Umland oder aus einer anderen Region nach Konstanz überführt, sollte die Überführungsfahrt zudem wetterabhängig planen – die fünftägige Gültigkeitsfrist läuft ab dem aufgedruckten Startdatum, unabhängig von Witterungsbedingungen. Die Gebühr beträgt 129,00 €.
Anhänger
Auch Anhänger benötigen ein eigenständiges Kurzzeitkennzeichen – sie können nicht unter dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs bewegt werden, sofern kein reguläres Kennzeichen vorhanden ist. Eine Ausnahme besteht für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 750 kg: Hier sind die formalen Anforderungen vereinfacht, und die Zulassungsvoraussetzungen sind weniger umfangreich.
Bei schwereren Anhängern – etwa Pferdeanhängern, Bootstrailern oder Baumaschinentrailern – gelten die vollständigen Anforderungen. Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen Anhänger Konstanz beträgt 139,00 €.
Wohnmobil
Wohnmobile unterliegen besonderen Regelungen, da sie je nach Ausbau und Beladung erhebliche Gewichtsklassen erreichen können. Bei der Beantragung ist die Gewichtsklasse des Fahrzeugs zwingend anzugeben. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen dürfen nur von Personen geführt werden, die im Besitz eines Führerscheins der Klasse C1 oder C sind. Ein entsprechender Führerscheinnachweis ist bei der Antragstellung bereitzuhalten.
Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen Wohnmobil Konstanz beträgt 199,00 € und ist damit die höchste Gebührenklasse, was dem erhöhten Verwaltungsaufwand und der versicherungstechnischen Komplexität dieser Fahrzeugklasse entspricht.
Gültigkeit und Einschränkungen
Ein Kurzzeitkennzeichen – auch als 5-Tage-Kennzeichen Konstanz bezeichnet – ist ab dem auf dem Kennzeichen aufgedruckten Startdatum für maximal fünf Kalendertage gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Zulassung automatisch; das Fahrzeug darf dann nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Das Kennzeichen ist fahrzeuggebunden: Es darf ausschließlich an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es ausgestellt wurde. Eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug ist nicht zulässig.
Räumliche Gültigkeit: Das Kurzzeitkennzeichen gilt ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fahrten ins Ausland – insbesondere in die direkt angrenzende Schweiz oder nach Österreich – sind damit nicht erlaubt. Wer ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchte, benötigt stattdessen ein Ausfuhrkennzeichen, das gesondert beantragt werden muss.
HU-Pflicht beim Kurzzeitkennzeichen
Seit der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Jahr 2015 gilt für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens grundsätzlich die Pflicht, eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachzuweisen. Ein Fahrzeug, dessen HU abgelaufen ist oder das noch keine HU hatte, erhält in der Regel kein Kurzzeitkennzeichen für allgemeine Überführungsfahrten.
Ausnahme: Ist die HU abgelaufen oder fehlt sie, kann ein Kurzzeitkennzeichen ausnahmsweise ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich zur nächstgelegenen Prüfstelle gefahren wird, um die HU nachzuholen. In diesem Fall ist der Zweck der Fahrt bei der Antragstellung ausdrücklich anzugeben. Die Fahrt darf dann nur auf direktem Weg zur Prüfstelle erfolgen; Abweichungen von der genehmigten Route sind unzulässig.
Wir empfehlen, den HU-Status des Fahrzeugs vor der Antragstellung zu prüfen, um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden.
Ablauf der Beantragung – Schritt für Schritt
Schritt 1 – Unterlagen zusammenstellen Stellen Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen (siehe Abschnitt Erforderliche Unterlagen). Achten Sie insbesondere darauf, dass die eVB-Nummer korrekt und fahrzeugtypspezifisch ausgestellt ist.
Schritt 2 – Online-Antrag ausfüllen Öffnen Sie unser Antragsformular und geben Sie alle fahrzeug- und personenbezogenen Daten vollständig ein. Wählen Sie das gewünschte Startdatum der Gültigkeitsfrist. Beachten Sie: Das Startdatum kann frühestens der nächste Werktag sein; rückwirkende Ausstellungen sind nicht möglich.
Schritt 3 – Unterlagen hochladen Laden Sie die erforderlichen Dokumente als Scan oder Foto in lesbarer Qualität hoch. Unlesbare oder unvollständige Unterlagen führen zur Verzögerung oder Ablehnung des Antrags.
Schritt 4 – Gebühr bezahlen Bezahlen Sie die anfallende Gebühr im Rahmen des Online-Verfahrens. Die Bearbeitung beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Schritt 5 – Prüfung und Ausstellung Wir prüfen Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Bei vollständigen und korrekten Angaben stellen wir das Kurzzeitkennzeichen aus und übermitteln Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem angegebenen Weg.
Schritt 6 – Kennzeichenschilder anfertigen lassen Mit den ausgestellten Unterlagen lassen Sie die Kennzeichenschilder bei einem zugelassenen Schilderpräger anfertigen. Das Schild muss dem gesetzlich vorgeschriebenen Format entsprechen und die aufgedruckten Daten müssen mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen.
Schritt 7 – Fahrt antreten Ab dem genehmigten Startdatum darf das Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden – ausschließlich innerhalb Deutschlands und für den angegebenen Zweck.
Öffnungszeiten der Kfz-Zulassung Konstanz (für persönliche Rückfragen):
| Tag | Öffnungszeiten |
|---|---|
| Montag | 07:30 – 15:00 Uhr |
| Dienstag | 07:30 – 15:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:30 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 07:30 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 07:30 – 12:00 Uhr |
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Häufige Fragen zum Kurzzeitkennzeichen in Konstanz
Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen in Konstanz auch kurzfristig für denselben Tag beantragen?
Eine Ausstellung für denselben Tag ist in der Regel nicht möglich, da für die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen ein Mindestvorlauf erforderlich ist. Wir empfehlen, den Antrag mindestens einen Werktag vor dem gewünschten Startdatum einzureichen. Anträge, die außerhalb der Bearbeitungszeiten eingehen, werden am nächsten Werktag bearbeitet.
Was passiert, wenn ich das Kurzzeitkennzeichen nicht innerhalb der fünf Tage verwende?
Die Gültigkeitsfrist beginnt mit dem aufgedruckten Startdatum und endet automatisch nach fünf Kalendertagen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich bewegt wurde. Eine Erstattung der Gebühr bei Nichtnutzung ist nicht möglich. Eine Verlängerung oder Neuausstellung ist nur durch einen vollständig neuen Antrag möglich.
Darf ich mit einem Kurzzeitkennzeichen aus Konstanz in die Schweiz fahren?
Nein. Das Kurzzeitkennzeichen gilt ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da Konstanz unmittelbar an die Schweizer Grenze grenzt, ist dieser Hinweis besonders relevant. Für Überführungsfahrten ins Ausland – einschließlich der Schweiz und Österreichs – ist ein Ausfuhrkennzeichen erforderlich, das gesondert beantragt werden muss.
Benötige ich für jeden Anhänger ein eigenes Kurzzeitkennzeichen?
Ja. Anhänger können nicht unter dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs überführt werden, wenn sie kein eigenes gültiges Kennzeichen haben. Für jeden Anhänger ist ein separates Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Lediglich bei Anhängern unter 750 kg gelten vereinfachte Zulassungsanforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kurzzeitkennzeichen und einem Überführungskennzeichen?
Die Begriffe Kurzzeitkennzeichen und Überführungskennzeichen Konstanz werden im Alltag häufig synonym verwendet, bezeichnen jedoch formal dasselbe Dokument: ein zeitlich auf fünf Tage befristetes, fahrzeuggebundenes Kennzeichen für die einmalige Nutzung. Das Ausfuhrkennzeichen hingegen ist ein davon getrenntes Instrument für grenzüberschreitende Überführungen und hat eine andere Gültigkeitsstruktur.
Gilt das Kurzzeitkennzeichen auch für Fahrten durch Umweltzonen in Baden-Württemberg?
Das Kurzzeitkennzeichen befreit nicht von den Anforderungen der Umweltzonen. Das Fahrzeug selbst muss die jeweiligen Emissionsanforderungen erfüllen und über eine entsprechende Umweltplakette verfügen. In Stuttgart gilt zudem ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnormen Euro 4 und Euro 5. Wir empfehlen, die Streckenplanung vorab auf Umweltzonen zu prüfen.
Kann ich das Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug ohne gültige HU beantragen?
Grundsätzlich ist eine gültige Hauptuntersuchung Voraussetzung für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens. Eine Ausnahme gilt ausschließlich für Fahrten, deren einziger Zweck die Vorführung des Fahrzeugs zur HU-Prüfstelle ist. In diesem Fall ist der Zweck bei der Antragstellung anzugeben, und die Fahrt darf nur auf direktem Weg zur Prüfstelle erfolgen.