Ratgeber

Auto geerbt – Ummeldung und Zulassung im Todesfall

Wer ein Auto geerbt hat, steht neben der Trauer vor einer bürokratischen Herausforderung: Das Fahrzeug muss auf den neuen Halter umgemeldet werden, die Versicherung geklärt und die Kfz-Steuer umgeschrieben werden. Rechtlich geht das Fahrzeug mit dem Tod des Halters automatisch auf die Erben über – ein separater Kaufvertrag ist nicht erforderlich. Die Ummeldung muss jedoch gemäß § 27 Abs. 1 FZV unverzüglich erfolgen.

Rechtslage – was passiert mit dem Fahrzeug im Erbfall?

Mit dem Tod des Fahrzeughalters geht das Eigentum am Fahrzeug kraft Gesetzes auf die Erben über – gemäß § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge). Das bedeutet:

  • Es ist kein Kaufvertrag erforderlich. Das Fahrzeug gehört ab dem Todeszeitpunkt dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft.
  • Die Zulassung bleibt zunächst bestehen. Das Fahrzeug ist weiterhin zugelassen und darf gefahren werden.
  • Die Ummeldung auf den neuen Halter muss gemäß § 27 Abs. 1 FZV unverzüglich erfolgen. In der Praxis gewähren die Zulassungsstellen einen Zeitraum von mehreren Wochen, da die Beschaffung des Erbscheins Zeit in Anspruch nimmt.

Wichtig: Bis zur Ummeldung haftet der Erbe als neuer Eigentümer für alle Pflichten des Fahrzeughalters – einschließlich Kfz-Steuer, Versicherung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.

Benötigte Unterlagen für die Ummeldung

Für die Ummeldung eines geerbten Fahrzeugs sind folgende Dokumente bei der Zulassungsstelle vorzulegen:

Dokument Hinweis
Erbschein oder beglaubigtes Testament als Nachweis der Erbberechtigung – ein privatschriftliches Testament reicht nicht aus
Sterbeurkunde des bisherigen Fahrzeughalters
Personalausweis oder Reisepass des Erben, mit aktueller Meldeadresse
Zulassungsbescheinigung Teil I ehemals Fahrzeugschein
Zulassungsbescheinigung Teil II ehemals Fahrzeugbrief
eVB-Nummer elektronische Versicherungsbestätigung, ausgestellt auf den Namen des Erben
SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer des neuen Halters
Nachweis der letzten Hauptuntersuchung HU-Prüfbericht oder Eintrag in der ZB Teil I

Hinweis zum Erbschein: Die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen und kostet je nach Nachlasswert zwischen 50 und mehreren hundert EUR. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vor, wird dieses von den meisten Zulassungsstellen als gleichwertiger Nachweis akzeptiert.

Erbengemeinschaft – wer darf ummelden?

Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), gehört das Fahrzeug allen Erben gemeinsam. Für die Ummeldung müssen entweder:

  • Alle Erben gemeinsam bei der Zulassungsstelle erscheinen, oder
  • Ein Erbe mit schriftlicher Vollmacht aller übrigen Erben den Antrag stellen.

Die Vollmacht muss die Personalien aller Erben enthalten und von jedem unterschrieben sein. Kopien der Personalausweise aller Erben sind beizufügen.

In der Praxis einigen sich die Erben häufig darauf, das Fahrzeug auf einen Erben umzumelden, der die anderen Erben anteilig auszahlt. Alternativ kann das Fahrzeug verkauft und der Erlös geteilt werden – hierfür muss es jedoch zunächst auf mindestens einen Erben umgemeldet werden.

Versicherung und Kfz-Steuer im Erbfall

Kfz-Versicherung

Die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung des Verstorbenen geht automatisch auf die Erben über. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen – das Fahrzeug ist durchgehend versichert. Der Erbe hat drei Möglichkeiten:

  1. Versicherung übernehmen – den bestehenden Vertrag auf den eigenen Namen umschreiben lassen. Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) des Verstorbenen kann unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
  2. Neue Versicherung abschließen – und die alte Police kündigen. In diesem Fall benötigen Sie eine neue eVB-Nummer für die Ummeldung.
  3. Sonderkündigungsrecht nutzen – bei einem Halterwechsel besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Ummeldung erfolgen.

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer wird vom Hauptzollamt eingezogen. Mit der Ummeldung wird die Steuerpflicht auf den neuen Halter übertragen. Für den Zeitraum zwischen dem Todestag und der Ummeldung haftet der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschuld des Verstorbenen.

Fahrzeug nicht gewünscht? Abmeldung oder Verkauf

Nicht jeder Erbe möchte das geerbte Fahrzeug behalten. In diesem Fall gibt es zwei Wege:

Verkauf des Fahrzeugs

Auch für den Verkauf muss das Fahrzeug zunächst auf den Erben umgemeldet werden. Erst als eingetragener Halter kann der Erbe das Fahrzeug rechtswirksam an einen Käufer übertragen. Der Käufer benötigt für die anschließende Ummeldung die Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Erbe nach der Ummeldung erhält.

Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

Soll das Fahrzeug stillgelegt werden, kann eine Abmeldung beantragt werden. Auch hierfür ist die vorherige Ummeldung auf den Erben empfehlenswert, da die Zulassungsstelle den Erbnachweis in jedem Fall prüft.

Sonderfall – finanziertes Fahrzeug: War das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Todes noch finanziert, geht die Kreditverpflichtung auf die Erben über. Die finanzierende Bank hält in der Regel die Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit. Kontaktieren Sie die Bank, um die Ablösung oder Fortführung des Kredits zu klären. Ohne Freigabe der Bank ist eine Ummeldung nicht möglich.

Die Ummeldung eines geerbten Fahrzeugs kann vollständig durch eine bevollmächtigte Person oder einen zugelassenen Zulassungsdienst durchgeführt werden – Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite KFZ-Ummeldung.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich mit dem geerbten Auto weiterfahren, bevor ich es umgemeldet habe?

Ja. Die Zulassung bleibt nach dem Tod des Halters bestehen und das Fahrzeug ist weiterhin versichert. Sie müssen die Ummeldung jedoch unverzüglich veranlassen. In der Praxis gewähren Zulassungsstellen einen Zeitraum von mehreren Wochen, insbesondere wenn der Erbschein noch beantragt werden muss.

Brauche ich einen Erbschein für die Ummeldung?

Ja, ein Erbschein oder ein beglaubigtes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts ist erforderlich. Ein privatschriftliches Testament ohne gerichtliche Eröffnung wird von der Zulassungsstelle nicht akzeptiert. Die Beantragung des Erbscheins dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.

Kann ich die Schadenfreiheitsklasse des Verstorbenen übernehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Viele Versicherungen erlauben die Übernahme der SF-Klasse durch Ehepartner, Kinder oder im selben Haushalt lebende Personen. Die genauen Bedingungen variieren je nach Versicherer – klären Sie dies direkt mit der Kfz-Versicherung.

Was passiert, wenn niemand das Auto haben will?

Die Erben können das Fahrzeug abmelden und anschließend verkaufen oder verschrotten lassen. Auch für die Abmeldung wird der Erbnachweis benötigt. Alternativ kann das gesamte Erbe ausgeschlagen werden – dann geht das Fahrzeug samt aller Verbindlichkeiten an den nächsten Erbberechtigten über.

Muss ich das Kennzeichen bei der Ummeldung wechseln?

Nicht zwingend. Befindet sich die Zulassungsstelle im selben Zulassungsbezirk wie die bisherige Zulassung, kann das bestehende Kennzeichen beibehalten werden. Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks erhalten Sie ein neues Kennzeichen. Einen Ummeldungsantrag können Sie auch online stellen.

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