Ratgeber

Fahrzeugschein verloren – Ersatz beantragen

Wer den Fahrzeugschein verloren hat, darf sein Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr führen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) gehört zu den Dokumenten, die gemäß § 11 Abs. 6 FZV bei jeder Fahrt mitgeführt werden müssen. Ein Ersatzdokument wird von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt – in der Regel direkt am Schalter und ohne mehrtägige Wartezeit.

Was ist der Fahrzeugschein und warum muss er mitgeführt werden?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Dokument, das die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr nachweist. Es enthält alle wesentlichen Fahrzeugdaten: Hersteller, Typ, Fahrgestellnummer (FIN), amtliches Kennzeichen, Hubraum, Leistung sowie den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters.

Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief), die zu Hause aufbewahrt werden sollte, besteht für Teil I eine gesetzliche Mitführpflicht. Das bedeutet: Bei jeder Fahrt muss sich das Dokument im Fahrzeug befinden – im Original, nicht als Kopie.

Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Fahrzeugschein nicht mitgeführt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 6 FZV in Verbindung mit § 48 FZV. Das Verwarngeld beträgt 10 EUR. Kann der Fahrzeugschein auch nachträglich nicht vorgelegt werden – etwa weil er verloren gegangen ist – kann die Bußgeldstelle ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten.

Wichtig: Ein fehlender Fahrzeugschein bedeutet nicht, dass das Fahrzeug nicht zugelassen ist. Die Zulassung bleibt bestehen. Es fehlt lediglich der Nachweis, der bei Kontrollen vorzulegen ist.

Sofortmaßnahmen bei Verlust oder Diebstahl

Verlust (verlegt, versehentlich entsorgt)

  1. Fahrzeug nicht mehr nutzen – ohne Fahrzeugschein ist das Führen des Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit. Lassen Sie das Fahrzeug stehen, bis der Ersatz vorliegt.
  2. Gründlich suchen – prüfen Sie das Handschuhfach, die Bordmappe, den Kofferraum und Ihre Unterlagen zu Hause. Der Fahrzeugschein befindet sich häufig noch im Fahrzeug, wird aber übersehen.
  3. Termin bei der Zulassungsstelle vereinbaren – viele Zulassungsstellen vergeben Termine innerhalb weniger Tage, da der Ersatzantrag ein Standardvorgang ist.

Diebstahl (z. B. bei Fahrzeugaufbruch)

  1. Polizeiliche Anzeige erstatten – bei Diebstahl ist eine Anzeige zwingend erforderlich. Das Aktenzeichen wird für den Ersatzantrag benötigt.
  2. Zulassungsstelle informieren – mit dem polizeilichen Aktenzeichen kann die Behörde das gestohlene Dokument im Register sperren.
  3. Ersatzantrag stellen – der Ablauf entspricht dem Verfahren bei Verlust. Bei Vorlage der polizeilichen Anzeige entfällt in der Regel die eidesstattliche Versicherung.

Hinweis: Wurde bei einem Fahrzeugaufbruch neben dem Fahrzeugschein auch die Zulassungsbescheinigung Teil II entwendet, muss für beide Dokumente separat ein Ersatz beantragt werden. Der Ersatz für Teil II ist deutlich aufwendiger – Einzelheiten dazu finden Sie im Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.

Ersatz-Fahrzeugschein beantragen – Unterlagen und Ablauf

Der Antrag auf eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I wird bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts gestellt. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

Dokument Hinweis
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldeadresse
Zulassungsbescheinigung Teil II ehemals Fahrzeugbrief – wird zur Identifikation des Fahrzeugs benötigt
eVB-Nummer elektronische Versicherungsbestätigung – bestätigt den bestehenden Versicherungsschutz
Eidesstattliche Versicherung Erklärung, dass der Fahrzeugschein verloren und nicht weitergegeben wurde – wird meist direkt vor Ort abgegeben
Polizeiliche Anzeige nur bei Diebstahl, ersetzt die eidesstattliche Versicherung
Nachweis der letzten Hauptuntersuchung HU-Prüfbericht, falls nicht in der neuen ZB Teil I eingetragen werden kann
SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, falls nicht bereits hinterlegt

Der Ablauf vor Ort:

  1. Unterlagen vorlegen – die Zulassungsstelle prüft Ihre Identität und die Fahrzeugdaten.
  2. Eidesstattliche Versicherung abgeben – Sie erklären an Eides statt, dass der Fahrzeugschein nicht auffindbar ist.
  3. Gebühr bezahlen – die Bearbeitungsgebühr wird direkt entrichtet.
  4. Neues Dokument erhalten – die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I wird in der Regel sofort am Schalter ausgestellt.

Hinweis: Das neue Dokument erhält eine neue Dokumentennummer und einen neuen Sicherheitscode. Der alte Sicherheitscode ist damit ungültig. Falls Sie den alten Code für eine Online-Ummeldung (i-Kfz) notiert hatten, muss der neue Code verwendet werden.

Kosten und Bearbeitungsdauer

Kosten

Die Behördengebühren für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt:

Posten Kosten
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I ca. 12 bis 15 EUR
Eidesstattliche Versicherung in der Gebühr enthalten
Gesamtkosten ca. 12 bis 15 EUR

Die genaue Höhe variiert geringfügig je nach Zulassungsbezirk. Im Vergleich zum Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (60 bis 80 EUR) sind die Kosten deutlich geringer.

Bearbeitungsdauer

Der Ersatz-Fahrzeugschein wird in der Regel sofort am Schalter ausgestellt. Ein mehrtägiges Aufbietungsverfahren – wie beim Verlust des Fahrzeugbriefs – ist für Teil I nicht erforderlich. Sie können das Fahrzeug unmittelbar nach Erhalt des Ersatzdokuments wieder nutzen.

Die einzige Verzögerung ergibt sich durch die Terminvergabe der Zulassungsstelle. Je nach Stadt und Auslastung sind Termine innerhalb von 2 bis 14 Tagen verfügbar.

Unterschied zum Verlust des Fahrzeugbriefs

Der Verlust des Fahrzeugscheins (ZB Teil I) und der Verlust des Fahrzeugbriefs (ZB Teil II) werden von der Zulassungsstelle unterschiedlich behandelt. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichen Unterschiede:

Merkmal Fahrzeugschein (ZB Teil I) Fahrzeugbrief (ZB Teil II)
Mitführpflicht Ja, bei jeder Fahrt Nein, zu Hause aufbewahren
Strafe bei Fehlen 10 EUR Verwarngeld Keine (keine Mitführpflicht)
Ersatzkosten ca. 12–15 EUR ca. 60–80 EUR
Bearbeitungsdauer Sofort am Schalter 2–6 Wochen (Aufbietungsverfahren)
Aufbietungsverfahren Nein Ja, zwingend erforderlich
Fahrzeug nutzbar? Nein, bis Ersatz vorliegt Ja, nur Verkauf/Ummeldung gesperrt

Steht gleichzeitig eine Ummeldung oder Adressänderung an, kann der Ersatzantrag mit dem Zulassungsvorgang kombiniert werden – weitere Informationen finden Sie auf der Seite häufig gestellte Fragen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich ohne Fahrzeugschein fahren?

Nein. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss gemäß § 11 Abs. 6 FZV bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Fahren ohne Fahrzeugschein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Verwarngeld von 10 EUR geahndet. Wird der Schein auch nachträglich nicht vorgelegt, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Reicht eine Kopie des Fahrzeugscheins als Ersatz?

Nein. Bei einer Verkehrskontrolle wird ausschließlich das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I akzeptiert. Eine Fotokopie oder ein Foto auf dem Smartphone erfüllt die gesetzliche Mitführpflicht nicht. Einzige Ausnahme: Der vorläufige Zulassungsnachweis, den manche Zulassungsstellen bis zur Ausstellung des endgültigen Dokuments ausstellen.

Wie schnell bekomme ich einen Ersatz-Fahrzeugschein?

Die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I wird in der Regel sofort am Schalter ausgestellt. Anders als beim Fahrzeugbrief ist kein Aufbietungsverfahren erforderlich. Die einzige Wartezeit entsteht durch die Terminvergabe bei der Zulassungsstelle – je nach Stadt 2 bis 14 Tage.

Brauche ich den Fahrzeugbrief, um einen Ersatz-Fahrzeugschein zu beantragen?

Ja. Die Zulassungsbescheinigung Teil II muss bei der Antragstellung im Original vorgelegt werden. Sie dient der Identifikation des Fahrzeugs und des Halters. Liegt Teil II bei einer finanzierenden Bank, kann diese eine Bestätigung oder den Verwertungsausschluss ausstellen.

Was kostet ein neuer Fahrzeugschein?

Die Behördengebühr für eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I beträgt ca. 12 bis 15 EUR. Die genaue Höhe variiert geringfügig nach Zulassungsbezirk. Im Vergleich zum Ersatz des Fahrzeugbriefs (60–80 EUR) ist der Vorgang deutlich günstiger.

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