Ein Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk löst zwei voneinander getrennte Behördenpflichten aus: die Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt sowie die Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle. Beide Vorgänge haben eigene Fristen und müssen in der richtigen Reihenfolge erledigt werden.
Reihenfolge: erst Bürgeramt, dann Zulassungsstelle
Die Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt muss vor der KFZ-Ummeldung erfolgen. Die Zulassungsstelle verlangt als Nachweis der neuen Adresse einen aktuell eingetragenen Personalausweis oder eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts.
- Schritt 1 – Wohnsitzanmeldung: Beim Einwohnermeldeamt des Zuzugsorts. Gesetzliche Frist: innerhalb von zwei Wochen nach Einzug (§ 17 BMG). Ergebnis: aktualisierter Personalausweis oder Meldebestätigung.
- Schritt 2 – KFZ-Ummeldung: Bei der Zulassungsstelle des neuen Wohnorts, mit Meldebestätigung oder aktualisiertem Ausweis als Adressnachweis.
Fristen für die KFZ-Ummeldung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung schreibt in § 15 Abs. 1 FZV vor, das Fahrzeug nach einem Wohnsitzwechsel unverzüglich umzumelden. In der Verwaltungspraxis wird dies in der Regel als innerhalb eines Monats nach der Wohnsitzanmeldung interpretiert.
Mögliche Konsequenzen bei Fristüberschreitung:
- Bis ca. 1 Monat: Häufig toleriert, kein Bußgeld
- 2 bis 6 Monate: Verwarnungsgeld 15 – 50 Euro
- Ab 6 Monaten: Bußgeld bis 250 Euro
Unabhängig vom Bußgeldrisiko enthält der Kfz-Versicherungsvertrag in der Regel eine Mitteilungspflicht bei Adressänderungen. Wird diese nicht erfüllt, kann das im Schadensfall versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
Was sich auf den Fahrzeugpapieren ändert
Bei der Ummeldung nach einem Bezirkswechsel werden folgende Einträge aktualisiert:
- Zulassungsbescheinigung Teil I: Neue Halteradresse, neues Ausstellungsdatum, ggf. neuer Zulassungsbezirk
- Zulassungsbescheinigung Teil II: Adresse des Halters wird angepasst
Fahrzeugtechnische Daten (Fahrzeugidentifikationsnummer, Motorleistung, HU-Fälligkeit) bleiben unverändert.
Kennzeichen beim Umzug behalten
Seit dem 1. Januar 2015 besteht keine Pflicht mehr, bei einem Umzug in einen anderen Landkreis ein neues Kennzeichen zu beantragen. Das bisherige Kennzeichen darf kostenlos und bundesweit beibehalten werden – auch bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Bundesländern. Die Zulassungsbescheinigung wird auf das unveränderte Kennzeichen ausgestellt.
Wer das Kennzeichen behält, spart die Kosten für neue Schilder (10 – 35 Euro pro Satz) sowie die Reservierungsgebühr für ein Wunschkennzeichen.
Den KFZ-Teil des Umzugs ohne Behördengang erledigen
Die KFZ-Ummeldung nach einem Umzug kann über einen Online-Zulassungsdienst abgewickelt werden – ohne Termin bei der Zulassungsstelle Ihres neuen Wohnorts. Sie reichen die Unterlagen digital ein und senden die Originalfahrzeugpapiere per Post ein; den Behördengang übernimmt ein autorisierter Servicepartner.
Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite KFZ-Ummeldung. Häufig gestellte Fragen beantwortet die FAQ-Seite.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich auch bei einem Umzug innerhalb desselben Landkreises zur Zulassungsstelle?
Ja. Die Adresse in der Zulassungsbescheinigung muss stets der aktuellen Meldeadresse entsprechen – auch bei einem Umzug innerhalb desselben Bezirks. In diesem Fall ist kein Kennzeichenwechsel nötig, die Bearbeitung ist in der Regel einfacher.
Kann ich mein Berliner Kennzeichen nach München mitnehmen?
Ja. Die Kennzeichenmitnahme gilt bundesweit ohne Einschränkung auf bestimmte Bundesländer oder Regionen. Das Kennzeichen bleibt unverändert; lediglich Zulassungsbescheinigung und Zulassungsbezirk werden aktualisiert.
Was wenn ich die Frist wegen langer Terminwartezeit nicht einhalten kann?
Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Ummeldung besteht unabhängig von der Terminverfügbarkeit bei der Zulassungsstelle. Wer die Wartezeit umgehen möchte, kann einen Online-Zulassungsdienst beauftragen – dieser ist nicht an Terminvergaben gebunden.